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Markenanmeldung und Markeneintragung

 

Kennzeichen und Markeneintragung - Grundlagen -

Was ist eine Marke ?

Eine Marke kennzeichnet Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmen und unterscheidet sie von denen anderer Unternehmen (§ 3 MarkenG). Deshalb spricht man auch von Kennzeichenrecht. Sie ist im Markenregister des Patentamts eingetragen. Nach Eintragung erhält der Markeninhaber eine Urkunde in der die wesentlichen Daten der Marke sowie ihr Eintragungstag ausgewiesen sind. Als Marke können insbesondere die folgenden Zeichen angemeldet werden:

Wörter, die allerdings die Waren und Dienstleistungen nicht beschreiben dürfen;
also Phantasiebegriffe, Namen, Wörter aus einer Fremdsprache auch Wortkombinationen, z. B. Slogans, Domainnamen u. s. w.

Buchstaben

Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben

Zahlen

Bildzeichen und Piktogramme (z.B. Michelinmännchen, Schriftzüge)

Kombinationen aus Wörtern und Bildern oder Graphiken

Logos

Tonfolgen (z. B. Jingles)

Dreidimensionale Formen

Farben sowie Farbkombinationen

 

Wer kann eine Marke anmelden?

Jede natürliche und juristische Person können eine Marke erwerben. Alle erforderliche Schritte können durch einen Vertreter wie z. B. einem Rechtsanwalt vorgenommen werden

Wie melde ich eine Marke an?

Beim Patent- und Markenamt ist ein Antrag zu stellen. Der Antrag ist kostenlos über die Homepage des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) zu beziehen. Dort finden sich auch nützlich Merkblätter und weitere Hinweise zur Markeneintragung. Im Antrag ist die einzutragende Marke in der Weise wiederzugeben, in der sie zukünftig geschützt werden soll. Es ist daher die exakte gewünschte Darstellung auf Anlagen einzureichen falls es sich um eine Wort-/ Bildmarke handelt oder z. B. bestimmte Farben verwendet werden sollen. Ferner ist anzugeben welche Waren- und Dienstleistungen die Marke kennzeichnen soll. Waren und Dienstleitungen werden nach Klassen geordnet. Hilfreich ist es, die Begriffe der Liste der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza“ und die „Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ zu verwenden. Auch diese sind auf der Homepage des DPMA einzusehen. Falls die dortigen Begriffe zur Beschreibung nicht ausreichen sind einfache, gebräuchliche und übliche Begriffe zur Beschreibung zu verwenden. Zweideutigkeiten sind zu vermeiden und das Verzeichnis muss vollständig sein, da nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr hinzugefügt werden können.

Worauf prüft das Patent- und Markenamt den Antrag?

Die Marke wird auf ihre Schutzfähigkeit geprüft und nur eingetragen, wenn sie kennzeichenschutzfähig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie über Unterscheidungskraft verfügt, es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung für Waren- oder Dienstleistungen handelt und die Marke nicht aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistung dienen. Im letzteren Fall besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der übrigen Branchenunternehmen. Lehnt das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Markeneintragung ab, kann gegen die Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde eingelegt werden.

Wann ist eine Marke geschützt ?

Der Markenschutz entsteht durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register ( § 4 Nr. 1 MarkenG). Maßgeblich ist hier der Anmeldetag ( § 33 Abs. 1 MarkenG). Ausnahmen gelten dann, wenn die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenn unter der angemeldeten Marke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung oder sonstigen inländischen/ ausländischen Ausstellung Waren- oder Dienstleistungen zur Schau gestellt werden. Daneben ist zudem der Prioritätsgrundsatz zu beachten. Eine jüngere Marke muss einer älteren Marke weichen.

Wo ist die Marke überall geschützt ?

Das kommt darauf an, wie weit Schutz begehrt und beantragt wird. Wie für alle gewerblichen Schutzrechte gilt auch für Marken und geschäftliche Bezeichnungen das Territorialitätsprinzip.  Eine beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke genießt grundsätzlich nur Schutz in Deutschland.

Auf Europäischer Ebene kann die Marke als Gemeinschaftsmarke geschützt werden. Die Gemeinschaftsmarke ist in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geschützt. Der Schutz kann in einem einzigen Verfahren erlangt werden. Entweder erwirbt man den Schutz unmittelbar beim Harmonisierungsamt ( HABM ) in Alicante in Spanien oder aber auf der Basis einer früheren Anmeldung bei einem nationalen Amt. Im wesentlichen gelten die selben Voraussetzungen der Schutzfähigkeit, wie sie für den nationalen Schutz gelten. Die Anmeldung beim HABM kann persönlich eingereicht werden oder aber per Post, Telefax sowie per E-Mail in deutscher Sprache übermittelt werden. Die nationalen Ämter leiten die Anmeldungen nach Einreichung innerhalb eines Monats an das HABM weiter.

Eine Internationale Markenregistrierung wird durch eine Registrierung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum ( WIPO ) in Genf erlangt. Voraussetzung ist, dass die Marke bereits im Herkunftsland geschützt ist. Es ist allerdings nicht notwendig, die Eintragung beim HABM oder beim DPMA abzuwarten. Der Antrag kann bereits vorher gestellt werden, jedoch erst nach Stellung des Antrags beim HABM oder beim DPMA. Nach der Eintragung ist die Marke in allen Staaten geschützt, die das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) unterzeichnet haben. Einzelheiten regeln die gemeinsame Ausführungsordnung zum MMA und PMMA.

Welche Rechte begründet die Eintragung einer Marke?

Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte Marke räumt deren Inhaber in erster Linie das Recht ein, Dritten zu untersagen in Deutschland ohne seine Zustimmung Kennzeichen zu benutzen, die mit der geschützten Marke identisch sind oder dieser so ähnlich, dass die Gefahr einer Verwechslung besteht. Daneben ist ein Anspruch auf Schadensersatz möglich. Eine Verwechslungsgefahr besteht schon dann, wenn Dritte ein Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung bringen. Je bekannter eine Marke, umso stärker der Schutzeffekt. Das kann soweit führen, dass der Markeninhaber die Benutzung ähnlicher oder identischer Zeichen in allen Klassen untersagen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch eine Verwendung ähnlicher Zeichen gerade die Bekanntheit einer Marke ausgenutzt werden soll.

Welche Dauer hat die Schutzwirkung einer Marke?

Die Schutzdauer einer Marke ist grundsätzlich unbegrenzt. Alle 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Anmeldung muss die Eintragung der Marke gegen Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Voraussetzung der Schutzwirkung ist grundsätzlich, dass sie spätestens 5 Jahre nach ihrer Eintragung auch benutzt wird.

 

 

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