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Markenschutz

 

Markenschutz - Wie ist eine Marke vom Inhaber zu verteidigen?

Überwachung der Markeneintragungen

Die Patent- und Markenämter prüfen nicht die Kollision von angemeldeten Marken mit bereits eingetragenen. Der Markeninhaber muss selbst verhindern, dass verwechslungsfähige Marken eingetragen werden. Nach Eintragung einer Marke besteht 3 Monate lang die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Markeneintragung einzulegen und die Löschung der Marke zu verlangen. Deshalb empfiehlt es sich dringend, die Markeneintragungen regelmäßig auf Kollisionen zu überwachen. Die Überwachung kann von unserer Kanzlei gewährleistet werden.

Abmahnung von Verletzern

Der  Verletzer einer geschützten Marke, des Unternehmenskennzeichens oder eines geschützten Werktitels kann außergerichtlich vom Inhaber des Kennzeichenrechts abgemahnt werden. Mit der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, sich rechtmäßig zu verhalten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen zu erteilen. In der Regel wird sich der Abgemahnte zu verpflichten haben, den bereits entstandenen Schaden oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ist er nach ständiger Rechtsprechung auch verpflichtet, die beim Abmahnenden entstandenen Anwaltskosten aus Schadensersatzgesichtspunkten und aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Es ist auch im Interesse des Abgemahnten auf den Verstoß hingewiesen zu werden. Die Höhe der Kosten hängt vom wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden ab, das von Gerichten auch bei Domainnamensstreitigkeiten oder bei rechtswidriger Benutzung von geschützten Kennzeichen in Metatags selten unter € 50.000.- eingeschätzt wird. Bei einem Streitwert von € 50.000.- würden sich die vom Abgemahnten zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten dann auf € 933, 22.- belaufen.

Einstweilige Verfügung

Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung nicht, ist in erster Linie eine einstweilige Verfügung der nächste Schritt, da ein Klagverfahren in der Regel zu lange dauert. Der Verletzte müsste in der Zwischenzeit hilflos zusehen, wie sein Kennzeichenrecht weiter verletzt wird. Um vorerst die Verletzungshandlungen zu unterbinden gibt es das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann von jedermann bei Gericht eingereicht werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch dringend zu empfehlen, da zwei Voraussetzungen zwingend nachgewiesen sein müssen, damit dem Antrag stattgegeben wird:

Eilbedürftigkeit des Handelns

Glaubhaftmachung des Anspruchs

Die Eilbedürftigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn seit der ersten Kenntnis von der Verletzung zu viel Zeit vergangen ist. Wie lange man mit einem Eilantrag warten darf, wird von den Gerichten regional unterschiedlich beurteilt. Während in München schon nach Ablauf von einem Monat die Eilbedürftigkeit entfällt, ist man in Hamburg großzügiger und hält in Einzelfall auch ein Zuwarten  von bis zu sechs Monaten als angemessen.

Der Anspruch ist glaubhaft gemacht, wenn die Verletzung dem entscheidenden Gericht ausreichend nachgewiesen wird. Dazu reicht ein einfaches Behaupten regelmäßig meistens nicht aus. Eine eidesstattliche Versicherung des Verletzten sowie das Beibringen geeigneter Urkunden und Unterlagen ist hier unbedingt notwendig. Besonders in im Internetrecht erscheint wegen der Unkörperlichkeit der Informationen ein Nachweis oft schwierig. Das beifügen von Screenshots als Ausdrucke Ausdruck ist in jedem Fall empfehlenswert.

Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, hat der Verletzer das Recht, hiergegen dagegen Widerspruch einzulegen. In diesem Verfahrensstadium müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

 

 

 

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